Unter welchen Bedingungen kann ein Freimaurer der Gemeinschaft verwiesen werden?
Kategorie: Logen, RechtHaben sie kein Problem mit Instanzen wie z.B. dem Verfassungsschutz?
Kategorie: RechtIch bin seit 28 Jahren selbstständig und habe mehrere Firmen, dadurch hatte ich mal ein sehr großes Steuerproblem und wurde strafrechtlich verurteilt mit Haft. Ist mir dadurch der Zugang zu einer Loge versperrt?
Kategorie: RechtUnter welchen Bedingungen kann ein Freimaurer der Gemeinschaft verwiesen werden?
Die grösste deutsche Grossloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland (AFuAMvD) normiert beispielsweise in ihrem Mitgliedschaftsgesetz, dass ein Freimaurer aus seiner Loge entlassen werden kann oder mit Wirkung für alle regulären Logen ausgeschlossen werden kann.
Diese Massnahmen werden von der frm. Ehrengerichtsbarkeit getroffen, deren Entscheidungen als Verbandsgerichte auch die profane Rechtssprechung binden.
Die Voraussetzungen einer derartigen Bestrafung sind bei der genannten Grossloge in der Verfahrensordnung für die freimaurerische Rechtspflege formuliert.
Danach liegt ein Verstoss gegen die frm. Ordnung vor, wenn ein Bruder die Pflichten, die er als Mitglied oder Amtsträger übernommen hat, schuldhaft verletzt.
So eine Pflichtverletzung kann auch gegeben sein, wenn eines Bruders Ehre verletzt oder sein Vertrauen missbraucht wird, wenn vor der Aufnahme falsche Angaben gemacht wurden und bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen der Freimaurerei in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
Haben sie kein Problem mit Instanzen wie z.B. dem Verfassungsschutz?
Nur ein bekannt rechtsextremer Autor ist bisher auf die Idee verfallen, in einer Broschüre die Frage aufzuwerfen, ob die Freimaurerei eine verfassungsfeindliche Organisation sei und verboten werden müsse.
Allem Anschein nach ist der Verfassungsschutz selbst bisher nicht auf einen solchen Gedanken verfallen, jedenfalls ist mir kein Fall bekannt, dass sich einer der Dienste für die Freimaurerei interessiert hätte oder unsere Organisation gar in einem Bericht des Verfassungsschutzes aufgetaucht wäre.
Man teilt dort wohl auch Ihre Meinung von einem derart geheimen Bund nicht, die ja auch keineswegs zutrifft.
Logen und Grosslogen sind zumeist eingetragene Vereine, Satzungen und Organe sind via Vereinsregister öffentlich.
Wären wir wirklich ein geheimer Bund, hätten Sie uns kaum im Internet gefunden.
Ich bin seit 28 Jahren selbstständig und habe mehrere Firmen, dadurch hatte ich mal ein sehr großes Steuerproblem und wurde strafrechtlich verurteilt mit Haft. Ist mir dadurch der Zugang zu einer Loge versperrt?
Vielleicht sollten Sie mit einem Aufnahmeantrag warten (anzunehmender Weise 5 Jahre ab Rechtskraft Ihrer Verurteilung), bis Ihr Strafregister - für Führungszeugnisse - wieder sauber ist.
Dann handeln Sie formal korrekt, wenn Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen.
Ich würde allerdings in Ihrem Fall Offenheit vorziehen, auch wenn Sie formal nicht mehr belastet sind.
Als Freimaurer schliessen Sie einen Bund fürs Leben, der auf gegenseitiges Vertrauen begründet ist.
Dieses notwendige Vertrauensverhältnis würde belastet, wenn im Bruderkreis Ihre Verurteilung bekannt würde.
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass eine Loge, die bereit ist, Sie aufzunehmen, an Ihrer Vorstrafe dann keinen Anstoss nimmt, wenn ansonsten zwischen Ihnen und Ihren künftigen Brüdern die Chemie stimmt.
Wenn Sie bereits Kontakt zu einer Loge haben, dann gibt es sicher auch ein Mitglied, mit dem Sie sich besonders gut verstehen, vielleicht Ihren potentiellen künftigen Paten.
Sprechen Sie Ihr Problem in aller Offenheit mit ihm durch.